Vereinssatzung des ESC Dorfen e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Eis-Sport-Club Dorfen, kurz ESC. Er hat seinen Sitz in 84405 Dorfen. Der
Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding eingetragen. Das Geschäftsjahr des
Vereinsbeginnt am 1.4. des jeweiligen Jahres und endet am 31.3. des folgenden Jahres.
§2 Zweck des Vereins, Zielsetzung
1) Der Verein ist eine ehrenamtlich geführte Interessengemeinschaft mit gemeinnützigen Zielen, der durch
Bewegungserziehung, Spiel und Sport, insbesondere durch alle Arten des Eissports und Rollsports einen
wesentlichen Beitrag zu gesundheitsbewussten Sporttreiben leistet.
2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird
insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
- Errichtung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheims
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung
und Ordnungen an.
§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich
engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/
Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins-
vermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes.-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an
§4 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenvorsitzenden (Ehrenpräsidenten,), Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder beteiligen sich am Übungsstundenprogramm und an den Sportveranstaltungen und
Wettkämpfen des Vereins oder der Sportverbände, denen der Verein oder seine Abteilungen angeschlossen
sind.
Passive Mitglieder unterstützen das Vereinsleben, beteiligen sich aber nicht aktiv am Sportprogramm
Verdiente Mitglieder des Vereins können vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für
besondere Verdienste kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ( Ehren-
präsidenten) berufen werden.
§5 Mitglieder
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium einzureichen. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium ist
nicht anfechtbar.
4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Jedes Mitglied hat Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen und am
Vereinsvermögen. Jedes Mitglied hat auf Grund des Mitgliedsausweises verbilligten Eintritt
zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins sowie jeder Abteilung. Jedes Mitglied ist ab
Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Wählbar sind alle volljährigen und alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
In der Jugendordnung kann für deren Gültigkeitsbereich ein abweichendes Stimmrecht beschlossen
werden. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
Pflichten:
Beachtung und Anerkennung der Vereins-, BLSV- und Fachverbands-Satzungen bzw. –Ordnungen.
a) Förderungen der Grundsätze und Ziele des Vereins, Die Mitglieder sind verpflichtet, Sach-
und Vermögenswert mitzuerhalten, Sportanlagen und Geräte einer größtmöglichen Schonung
und pfleglichen Behandlung zu unterziehen.
b) Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren. Es hat die Anordnungen
des Präsidiums, der Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten Ausführungs-
organe und Ausschüsse in allen Vereins- und Sportangelegenheiten zu befolgen.
6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss aus
dem Verein.
7) Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstösst, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstösse gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder durch grob vereinsschädigendes Verhalten auffällig
geworden ist.
8) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen des Beschluss des
Präsidiums ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des
Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet abschliessend mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann das Präsidium seinen Beschluss für vorläufig voll-
ziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
9) Massregelungen:
Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes verstossen, oder
Vereinseigentum beschädigen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende
Massnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Hausverbot
c) Schadensersatz
§6 Streichung der Mitgliedschaft
1) Die Streichung der Mitgliedschaft eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen
im Rückstand geblieben ist oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen nicht nachgekommen
ist.
2) Mahnungen sind auch wirksam, wenn die an die letzte bekannte Anschrift gerichtete Sendung als
unzustellbar zurück kommt. Die Streichung braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekannt
gemacht zu werden.
§7 Mitgliedsbeiträge
1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am…….
eines Jahres zu entrichten.
Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in
eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder
teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet das Präsidium.
2) Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Spartenbeiträge entscheidet die
jeweilige Abteilung.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) das Präsidium
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§9 Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinen zwei Stellvertretern
Vizepräsidenten), dem Schriftführer und dem Finanzverwalter sowie dem Werbebeauftragten.
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2) Je zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident oder einer seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) vertreten den Verein gemeinsam.
3) Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Das Amt eines Mitglieds des Präsidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
5) Die Durchführung der Geschäfte wird in der Geschäftsordnung geregelt.
6) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
§10 Vereinsausschuss
Den Vereinsausschuss bilden
a) die Mitglieder des Präsidiums
b) die Abteilungsleiter sowie etwaige technische Leiter und Jugendleiter oder deren Vertreter
c) der Pressesprecher
d) weitere, bis zu drei von der Mitgliederversammlung mit dem Präsidium zu wählende Beiräte
e) der Mitgliederverwalter
f) der Vereinsausschuss kann zusätzlich Personen in beratender Funktion hinzuziehen
1) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn
ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle
dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied einberufen.
2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
3) Bei Einladungen zu Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Ankündigung der Tagesordnung nicht
Erforderlich. Das Gremium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des
Gremiums dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§11 Vertraulichkeit
Die Sitzungen des Präsidiums und des Vereinsausschusses sowie die Tätigkeit der Kassenprüfer sind
streng vertraulich.
Eine Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit kann nur durch den Präsidenten oder eine vom ihm
beauftragte Person erfolgen, jedoch nur dann, wenn dies vom Präsidium oder dem Vereinsausschuss
beschlossen worden ist.
§12 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Präsidium schriftlich verlangt wird.
2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter
(Vizepräsidenten) unter einer Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich oder durch
Anschlag im Schaukasten des Vereins beim Eisstadion einberufen, wobei bei schriftlicher
Einberufung für die Ladungsfrist die Aufgabe des Briefes bei der Post (Datum des Poststempels)
maßgeblich ist. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) oder einem sonstigen Präsidiumsmitglied geleitet.
Sind sämtliche Präsidiumsmitglieder verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der Kassenprüfung entgegen und beschließt die
Entlastung und Wahl des Vorstandes (Präsidium) und der Vereinsausschussbeiräte, über
Satzungsänderung sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§13 Vereinsordnungen
Der Verein gibt sich
a) eine Abteilungsordnung
b) eine Geschäftsordnung
c) eine Finanzordnung
d) bei Bedarf weitere Ordnungen
Die Geschäftsordnung beschließt das Präsidium, Abteilungsordnungen die Abteilungsversammlung,
Finanzordnung und weitere Ordnungen der Vereinsausschuss.
§14 Beschlussfähigkeit und Wahlen
1) Jedes ordnungsgemäß berufene Gremium, insbesondere jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
2) Soweit die Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, entscheidet bei
Beschlussfassungen, insbesondere auch der Mitgliederversammlung, die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln (und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln) der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung
muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens zehn der anwesenden Stimmberechtigten
dies beantragen.
4) Sämtliche Mitglieder des Präsidiums und die Beiräte des Vereinsausschusses werden von der Mitglieder-
-versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amts-
zeit bis zur folgenden Neuwahl im Amt.
§15 Abteilungen
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses
rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Massgabe
der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich
tätig zu sein.
2) Die Abteilungen geben sich im Rahmen dieser Satzung Abteilungsordnungen, Sie werden von der
jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
Genehmigung des Präsidiums
3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen eigenen Verein, so verbleibt sämtliches
Vermögen beim Verein. Sämtliche Verbindlichkeiten der Abteilung sind vorher zu begleichen.
5) Der Sportbetrieb einer Abteilung (Übungs-, Trainings-Veranstaltungen usw.) wird von der
Abteilung selbständig geregelt, gemäss den Richtlinien bzw. Wettkampfbestimmungen der
einzelnen Fachverbände. Der Abteilungsleiter ist dem Präsidium für den ordnungsgemässen
Abteilungsbetrieb verantwortlich.
6) Die Abteilungen sind verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und dem Präsidium zur
Genehmigung vorzulegen. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
8) Für die Einhaltung des Haushaltsplanes und dessen jährliche Abrechnung mit dem Verein ist der
Abteilungsleiter persönlich verantwortlich, erkennbare Haushaltsrisiken sind dem Präsidium unverzüglich
mitzuteilen.
9) Unabhängig vom Vereinsbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlungen
einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
10) Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebung
einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem Präsidium beschliessen.
11) Abteilungsversammlungen sind jährlich spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
abzuhalten mit Tätigkeitsbekanntgabe und Kassenbericht. Die Bekanntgabe der Abteilungsversammlung
hat mindestens acht Tage vorher durch Aushang im Abteilungs-Schaukasten zu erfolgen.
12) Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder der jeweiligen Abteilung und
Mitglieder des Präsidiums.
§16 Kassenprüfung
1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den
Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2) Sonderprüfungen sind möglich.
3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der
Finanzordnung geregelt.
§17 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen und von Ausschuss-
Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Abteilungsprotokolle sind innerhalb von zwei Wochen dem Präsidium zuzuleiten. Jede Satzugsänderung ist
dem zuständigen Finanzamt (Körperschaftsstelle) zuzuleiten.
§18 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss
mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3) In dieser Versammlung müssen abweichend von den Bestimmungen des §14 dieser Satzung mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich
durchzuführen.
4) Kommt eine Beschlussfassung auf Grund mangelnder Anwesenheit nicht zustande, so ist innerhalb einer
Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung ausdrücklich
hinzuweisen.
5) Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so sind von der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu
bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln.
6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat eine
Abwicklung der Vereinsverhältnisse stattzufinden.
Das nach Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt der Stadt Dorfen zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
7) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer
Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes (Körperschaftssteuerstelle).
§19 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der
Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen
zuständigen Sportfachverbänden z.B. BEV ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes
neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern von Funktionsträgern,
Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
- Name
- Adresse
- Nationalität
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Telefonnummer
- E-Mailadresse
- Bankverbindung
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Sportartenzugehörigkeit
.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: - Wertungsklassen
- Scorer-, Straf- und weitere Spielberichtsdaten
- Lizenzen
- Platzierungen
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie gesellschaftlicher und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und weiteren Vereins- SocialMedia
Angeboten, übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§20 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Vereinssatzung wird anlässlich der Mitgliederversammlung am
18.09.2018 genehmigt.